Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Hackenberg 1891 e.V.“
Kurzname: TV Hackenberg 1891 e.V.
Sitz des Vereins ist Hackenberg, 51702 Bergneustadt.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR 600411.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, wie auch die Förderung des Sports für Menschen mit Behinderungen der durch folgendes erreicht wird:

• Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes

• Durchführung des Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes sowie von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen etc.

• Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Trainern, Übungsleitern und Helfern

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Vereinszugehörigen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung vornehmen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins. Erwachsene aktive, sowie passive Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht und Jugendliche ab 16 bis 18 Jahre mit Stimmrecht. Ferner gibt es eine befristete Mitgliedschaft, sowie Ehrenmitglieder, laut Ehrenordnung des Vereins. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ohne Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Vereinsaufnahme ist erfolgt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen eine gegenteilige Mitteilung des Vereins ergangen ist. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, einer Begründung bedarf es nicht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit Ausnahme von Ziffer b, bei der keine Anhörung erforderlich ist, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

• wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

• wegen Zahlungsrückständen von Halbjahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung

• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedschaft in Fachverbänden

Der Verein ist Mitglied in den für den Sport- und Verwaltungsbetrieb erforderlichen Fachverbänden. Über die Mitgliedschaft in Fachverbänden entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Einzelheiten werden in der Jugendordnung geregelt. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom geschäftsführenden Vorstand in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März einzuberufen. Weiter hat der geschäftsführende Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift oder Mail-Adresse zu senden. Zwischen der Ladung und der Versammlung müssen 14 Tage liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge nach der 8 Tage Frist können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dieses beschließt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

• Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

• Wahl der Vorstände

• Bestätigungen

• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr

• Festlegung von Dienstleistungen oder Umlagen

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Beiträge und Umlagen

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und für neu eintretende Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für besonders kostenintensive Gruppen oder Abteilungen kann der geschäftsführende Vorstand nach Abstimmung mit den Verantwortlichen der Gruppe oder Abteilung Zusatzbeiträge festlegen. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus, jeweils Anfang Januar und Juli eines jeden Jahres zu zahlen. Der Verein strebt den bargeldlosen Beitragseinzug mittels Lastschrift an. Mitglieder, die sich an diesem Verfahren nicht beteiligen, können bedingt durch Mehrkosten die dem Verein hierdurch entstehen, an diesen beteiligt werden. Alles Weitere regelt eine durch die Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, bei außergewöhnlichen Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen durch aktive Erwachsene Mitglieder zu beschließen. Die Dienstleistungen können durch eine finanzielle Umlage abgegolten werden, deren Höhe durch die Versammlung festzulegen ist.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

• der/die 1. Vorsitzende

• der/die 2. Vorsitzende

• der/die Schriftführer/in

• der/die Kassenwart/in des Gesamtvereins

• der/die stellvertretende Kassenwart/in des Gesamtvereins

• der/die Vorsitzende des Sportausschusses

• der/die Vorsitzende des Jugendausschusses

Der geschäftsführende Vorstand trägt die Verantwortung über alle finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und geselligen Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Satzung.

§ 13 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:
• die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
• die Leiter der Abteilungen
• Sprecher/in des Ältestenrats

Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Vereinsarbeit.

§ 14 Abteilungen und Sportausschuss

An der Spitze jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist. Die Bestätigung der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus

• den Abteilungsleitern
• dem Vorsitzenden des Sportausschusses und dessen Stellvertreter

Die Wahl des Vorsitzenden des Sportausschusses und dessen Stellvertreter erfolgt durch die Mitglieder des Sportausschusses. Die Bestätigung der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Sportausschusses gehört dem geschäftsführenden Vorstand an. Der Sportausschuss trägt die Verantwortung für Planung, Organisation und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes, sowie die Information und die Einbeziehung der jeweiligen Übungsleiter in den Sportbetrieb.

§ 15 Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.

§ 16 Vorstand im Sinne des Vereinsrechts

Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind

• der/die1. Vorsitzende

• der/die 2. Vorsitzende

• der Kassenwart

• der/die Schriftführer/in des Gesamtvereins

Rechtsverbindliche Willenserklärungen müssen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterzeichnet werden. Der Kassenwart ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts-und Verwaltungsbetriebes auch allein zeichnungsberechtigt.

§ 17 Abstimmungen und Wahlen

Die Vereinsorgane werden auf zwei Jahre gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei dem Abstimmungsergebnis nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Wahlen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Vereinskasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§ 19 Aufgabenstruktur

Die Aufgabenstruktur der Vorstände, Ausschüsse, Gremien und Funktionsträger ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies

• der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat

• von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen sowie der Grundbesitz an den Stadtsportverband Bergneustadt e.V., Kölner Str. 256, 51702 Bergneustadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 06.05.2022 geändert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Satzung vom 22.03.2019

Bergneustadt, den 06.05.2022

Unterschriften des Vorstandes:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwartin
stellvertretende Kassenwartin
stellvertreternder Vorsitzender des Sportausschusses
Schriftführerin