Satzung des Turnverein Hackenberg 1891 e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Hackenberg 1891 e.V.“
Kurzname: TV Hackenberg 1891 e.V.
Sitz des Vereins ist Hackenberg, 51702 Bergneustadt.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR 600411.
§ 2 Vereinszweck
Zweck
des
Vereins
ist
die
Förderung
des
Sports
und
der
Jugend,
wie
auch
die
Förderung
des
Sports
für
Menschen
mit
Behinderungen der durch folgendes erreicht wird:
•
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes
•
Durchführung
des
Sport-,
Spiel-
und
Übungsbetriebes
sowie
von
sportlichen
Veranstaltungen,
Versammlungen,
Vorträgen etc.
•
Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Trainern, Übungsleitern und Helfern
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein
verfolgt
im
Rahmen
von
§
2
dieser
Satzung
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.
Die
Vereinszugehörigen
erhalten
in
ihrer
Eigenschaft
als
Mitglieder
keine
Zuwendungen
aus
Mitteln
des
Vereins.
Keine
Person
darf
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins
fremd
sind
oder
durch
unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
4.
Ausscheidende
Mitglieder
haben
gegen
den
Verein
keine
Ansprüche
auf
Zahlung
des
Wertes
eines
Anteils
am
Vereinsvermögen.
5.
Vereinsämter
werden
grundsätzlich
ehrenamtlich
ausgeübt.
Der
Geschäftsführende
Vorstand
kann
aber
bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung vornehmen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der
Verein
hat
jugendliche
Mitglieder
unter
18
Jahre
mit
Stimm-
und
Wahlrecht
innerhalb
der
Jugendvertretung
des
Vereins.
Erwachsene
aktive,
sowie
passive
Mitglieder
mit
Stimm-
und
Wahlrecht
und
Jugendliche
ab
16
bis
18
Jahre
mit Stimmrecht. Ferner gibt es eine befristete Mitgliedschaft, sowie Ehrenmitglieder, laut Ehrenordnung des Vereins.
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ohne Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des
Vereins
kann
jede
natürliche
Person
und
jede
juristische
Person
des
privaten
und
öffentlichen
Rechts
werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Die Vereinsaufnahme ist erfolgt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen eine gegenteilige Mitteilung des
Vereins
ergangen
ist.
Die
Ablehnung
eines
Aufnahmegesuches
ist
schriftlich
mitzuteilen,
einer
Begründung
bedarf
es
nicht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich.
Ein
Mitglied
kann
nach
vorheriger
Anhörung
mit
Ausnahme
von
Ziffer
b,
bei
der
keine
Anhörung
erforderlich
ist,
vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
•
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
•
wegen Zahlungsrückständen von Halbjahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung
•
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Mitgliedschaft in Fachverbänden
Der Verein ist Mitglied in den für den Sport- und Verwaltungsbetrieb erforderlichen Fachverbänden.
Über die Mitgliedschaft in Fachverbänden entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 9 Jugend des Vereins
Die
Jugend
führt
und
verwaltet
sich
im
Rahmen
der
Satzung
und
der
Ordnungen
des
Vereins
selbstständig.
Sie
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die
Einzelheiten
werden
in
der
Jugendordnung
geregelt.
Diese
wird
auf
Vorschlag
der
Vereinsjugend
von
der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung
ist
jährlich
vom
geschäftsführenden
Vorstand
in
der
Zeit
vom
01.
Januar
bis
zum
31.
März
einzuberufen.
Weiter
hat
der
geschäftsführende
Vorstand
unverzüglich
eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
wenn
das
Vereinsinteresse
es
erfordert,
oder
wenn
mindestens
10%
der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
Die Ladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift zu senden.
Zwischen
der
Ladung
und
der
Versammlung
müssen
14
Tage
liegen.
Mit
der
Einladung
zur
Mitgliederversammlung
ist die vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes
Mitglied
kann
bis
spätestens
8
Tage
vor
der
Versammlung
Anträge
zur
Ergänzung
der
Tagesordnung
schriftlich
beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
Dringlichkeitsanträge
nach
der
8
Tage
Frist
können
nur
behandelt
werden,
wenn
die
Mitgliederversammlung
mit
2/3
der anwesenden Stimmberechtigten dieses beschließt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
•
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
•
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
•
Wahl der Vorstände
•
Bestätigungen
•
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
•
Festlegung von Dienstleistungen oder Umlagen
Eine
Änderung
der
Satzung
bedarf
einer
Mehrheit
von
Zweidrittel
der
anwesenden
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
Die
Mitgliederversammlung
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
aufzunehmen,
das
vom
Versammlungsleiter
zu
unterschreiben ist.
§ 11 Beiträge und Umlagen
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und für neu eintretende Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für
besonders
kostenintensive
Gruppen
oder
Abteilungen
kann
der
geschäftsführende
Vorstand
nach
Abstimmung
mit den Verantwortlichen der Gruppe oder Abteilung Zusatzbeiträge festlegen.
Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus, jeweils Anfang Januar und Juli eines jeden Jahres zu zahlen.
Der
Verein
strebt
den
bargeldlosen
Beitragseinzug
mittels
Lastschrift
an.
Mitglieder
die
sich
an
diesem
Verfahren
nicht beteiligen, können bedingt durch Mehrkosten die dem Verein hierdurch entstehen, an diesen beteiligt werden.
Alles Weitere regelt eine durch die Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die
Mitgliederversammlung
ist
ermächtigt,
bei
außergewöhnlichen
Bedingungen
die
Erbringung
von
Dienstleistungen
durch
aktive
Erwachsene
Mitglieder
zu
beschließen.
Die
Dienstleistungen
können
durch
eine
finanzielle Umlage abgegolten werden, deren Höhe durch die Versammlung festzulegen ist.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
•
der/die 1. Vorsitzende
•
der/die 2. Vorsitzende
•
der/die Schriftführer/in
•
der/die Kassenwart/in des Gesamtvereins
•
der/die stellvertretende Kassenwart/in des Gesamtvereins
•
der/die Vorsitzende des Sportausschusses
•
der/die Vorsitzende des Jugendausschusses
Der
geschäftsführende
Vorstand
trägt
die
Verantwortung
über
alle
finanziellen,
wirtschaftlichen,
rechtlichen,
sportlichen und geselligen Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Satzung.
§ 13 Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
•
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
•
die Leiter der Abteilungen
Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Vereinsarbeit.
§ 14 Abteilungen und Sportausschuss
An der Spitze jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist.
Die Bestätigung der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus
•
den Abteilungsleitern
•
dem Vorsitzenden des Sportausschusses und dessen Stellvertreter
Die
Wahl
des
Vorsitzenden
des
Sportausschusses
und
dessen
Stellvertreter
erfolgt
durch
die
Mitglieder
des
Sportausschusses. Die Bestätigung der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende des Sportausschusses gehört dem geschäftsführenden Vorstand an.
Der
Sportausschuss
trägt
die
Verantwortung
für
Planung,
Organisation
und
Durchführung
aller
sportlichen
Veranstaltungen
im
Rahmen
des
Haushaltsplanes,
sowie
die
Information
und
die
Einbeziehung
der
jeweiligen
Übungsleiter in den Sportbetrieb.
§ 15 Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.
§ 16 Vorstand im Sinne des Vereinsrechts
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind
•
der/die1. Vorsitzende
•
der/die 2. Vorsitzende
•
der Kassenwart
•
der/die Schriftführer/in des Gesamtvereins
Rechtsverbindliche
Willenserklärungen
müssen
jeweils
von
zwei
Vorstandsmitgliedern
gemeinsam
unterzeichnet
werden.
Der
Kassenwart
ist
im
Rahmen
des
Haushaltsplanes
für
Ausgaben
des
internen
Geschäfts-
und
Verwaltungsbetriebes auch allein zeichnungsberechtigt.
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
Die Vereinsorgane werden auf zwei Jahre gewählt.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen
werden
bei
dem
Abstimmungsergebnis
nicht
mitgezählt.
Stimmengleichheit
bedeutet
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Der
Beschluss
über
die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
mit
der
Dreiviertelmehrheit
der
anwesenden
Stimmberechtigten
erfolgen.
Wahlen
sind
nur
dann
geheim
durchzuführen,
wenn
ein
Drittel
der
anwesenden
Stimmberechtigten
dies
beantragen.
Abwesende
können
gewählt
werden,
sofern
sie
vorher
ihre
Bereitschaft,
das
Amt anzunehmen, erklärt haben.
§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre.
Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Die Vereinskasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 19 Aufgabenstruktur
Die
Aufgabenstruktur
der
Vorstände,
Ausschüsse,
Gremien
und
Funktionsträger
ist
in
der
Geschäftsordnung
geregelt.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies
•
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat
•
von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird
Die
Versammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
50
%
der
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder
anwesend
sind.
Die
Auflösung
kann
nur
mit
einer
Mehrheit
von
Dreiviertel
der
erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen
werden.
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt
das
gesamte
Vermögen
sowie
der
Grundbesitz
an
den
Stadtsportverband
Bergneustadt
e.V.,
Kölner
Str.
256,
51702
Bergneustadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Die
Satzung
wurde
am
22.03.2019
geändert
und
tritt
mit
Eintragung
in
das
Vereinsregister
an
die
Stelle
der
Satzung
vom 20.03.2015
Bergneustadt, den 07.05.2019
Unterschriften des Vorstandes:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwartin
stellvertretende Kassenwartin
Vorsitzender des Sportausschusses
Schriftführerin
SATZUNG