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Mitgliedsbeiträge
Gültig ab 09.03.2018
Einmalige Aufnahmegebühr pro Beitragszahler EURO 5,00
1.Jahres-Mitgliedsbeiträge
2.1 bis 14 Jahre | EURO | 42,00 |
2.2 über 14 bis 18 Jahre | EURO | 48,00 |
2.3 über 18 Jahre | EURO | 60,00 |
3. Zusatzbeiträge | ||
4. Beitragsermäßigungen | ||
4.1 Eheleute (eingetr. Lebensgemeinschaften) | EURO | 84,00 |
4.2 Eheleute mit Kinder (b. 18 J.) | EURO | 102,00 |
4.3 Passive Mitglieder über 18 Jahre | EURO | 36,00 |
4.4 Schüler üb. 18 Jahre, Auszubildende und Studenten | EURO | 48,00 |
4.5 Passive Ehepaare | EURO | 66,00 |
4.6 zwei Kinder einer Familie sind beitragspflichtig,ab 3. Kind frei. | ||
Beitragspflichtig sind immer die ältesten Kinder einer Familie. | ||
Ergänzungen | ||
Jugendliche einer Familie (zu 4.2) mit eigenem Einkommen (Ausbildungsbeihilfe) zahlen den für Sie entsprechenden Beitrag. | ||
5. Beitragsbefreiung | ||
5.1 Soziale Härtefälle werden auf Antrag von Fall zu Fall vom geschäftsführenden Vorstand geregelt. | ||
5.2 Vereinsmitglieder die den Bundesfreiwilligendienst leisten, sind für diese Zeit vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ihnen wird diese Ausfallzeit als vollwertiges Mitglied angerechnet. |
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Zur Beitragszahlung Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus, jeweils Anfang Januar und Juli eines jeden Jahres zu zahlen. Der Verein strebt den bargeldlosen Beitragseinzug mittels Lastschrift an. Mitglieder die sich an diesem Verfahren nicht beteiligen, werden bedingt durch Mehrkosten die dem Verein hierdurch entstehen, mit 2,50 € pro Rechnung an diesen beteiligt. Beitragszahler durch Überweisung erhalten eine schriftliche Aufforderung. Spätestens zwei Wochen nach dieser Aufforderung sind die Beitragsforderungen zu begleichen. |
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Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 |
Satzung des Turnverein Hackenberg 1891 e.V.
§1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Turnverein Hackenberg 1891 e.V.“, Kurzname: TV Hackenberg 1891 e.V. § 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, wie auch die Förderung des Sports für Menschen mit Behinderungen. der durch folgendes erreicht wird:
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 diese Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. § 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft Der Verein hat jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
§ 8 Mitgliedschaft in Fachverbänden Der Verein ist Mitglied in den für den Sport- und Verwaltungsbetrieb erforderlichen Fachverbänden. § 9 Jugend des Vereins Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom geschäftsführenden Vorstand in der Zeit vom
01. Januar bis zum 31. März einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. § 11 Beiträge und Umlagen Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und für neu eintretende Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus, jeweils Anfang Januar und Juli eines jeden Jahres zu zahlen. Der Verein strebt den bargeldlosen Beitragseinzug mittels Lastschrift an. Mitglieder die sich an diesem Verfahren nicht beteiligen, können bedingt durch Mehrkosten die dem Verein hierdurch entstehen, an diesen beteiligt werden. Alles Weitere regelt eine durch die Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, bei außergewöhnlichen Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen durch aktive Erwachsene Mitglieder zu beschließen. Die Dienstleistungen können durch eine finanzielle Umlage abgegolten werden, deren Höhe durch die Versammlung festzulegen ist. § 12 Geschäftsführender Vorstand Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Der geschäftsführende Vorstand trägt die Verantwortung über alle finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und geselligen Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Satzung. § 13 Gesamtvorstand Dem Gesamtvorstand gehören an:
Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Vereinsarbeit.
§ 14 Abteilungen und Sportausschuss An der Spitze jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist. Die Bestätigung der Wahl obliegt der Mitgliederversammlung. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Abteilungsleitern. dem Vorsitzenden des Sportausschusses und dessen Stellvertreter. § 15 Ausschüsse Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. § 17 Abstimmungen und Wahlen Die Vereinsorgane werden auf zwei Jahre gewählt. § 18 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre. § 19 Aufgabenstruktur Die Aufgabenstruktur der Vorstände, Ausschüsse, Gremien und Funktionsträger ist in der Geschäftsordnung geregelt. § 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 21 Inkrafttreten Die Satzung wurde am 20.03.2015 geändert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Satzung vom 28..03.2014 Bergneustadt, den 07.05.2015 |